Am Morgen des 23. Septembers wurden zahlreiche Pauschalurlauber von der plötzlichen Insolvenz ihres Reiseveranstalters Thomas Cook überrascht. Die Pleite des deutschen Tochterunternehmens folgte zwei Tage später. Pauschalurlauber des Reiseveranstalters müssen wegen möglicher Erstattungsansprüche und Schwierigkeiten im Urlaub vor Ort umgehend die verantwortliche Versicherung kontaktieren.

Währenddessen sind die Flugzeuge der Cook-Tochtergesellschaft Condor dank eines Überbrückungskredits vorerst weiterhin unterwegs.

Insolvenzantrag des deutschen Tochterunternehmens

Die Thomas Cook Group hat in der Nacht vom 22. auf den 23. September 2019 ihre Zwangsliquidation beantragt. Mit dieser Pleite ging zunächst nicht automatisch die Insolvenz der deutschen Tochterunternehmen einher. Zwei Tage später hat aber auch die deutsche Thomas Cook GmbH einen Insolvenzantrag gestellt. Davon sind wiederum die Veranstaltungsmarken Neckermann Reisen, Öger Tours und Bucher Reisen betroffen.

Erstattungsansprüche für Pauschalreisende?

Alle Touristen, die über den Reiseveranstalter Thomas Cook ihren Urlaub gebucht haben, sind von den Folgen der Pleite betroffen. Wer die Reise noch nicht angetreten hat, muss davon ausgehen, dass sämtliche Flugtickets und Reservierungen hinfällig sind. Eine automatische Absicherung besteht lediglich für Urlauber, die beim Veranstalter eine Pauschalreise ausgewählt haben. Insofern Reisende sich bereits im Pauschalurlaub befinden, ist eine Erstattung in der Regel anteilig möglich.

Dabei ist der Anteil der verbleibenden Urlaubstage seit der Insolvenz relevant. Es bleibt aber allgemein beachtenswert, dass die Haftungssumme der Pflichtversicherung des Reiseveranstalters in Deutschland auf einen Betrag von 110 Millionen Euro beschränkt ist. Darum besteht für Cook-Kunden die Gefahr, nach der Pleite am Ende für bezahlte Beträge nicht vollständig entschädigt zu werden. Derzeit ist unklar, ob in diesem Fall beispielsweise der Staat für die Restkosten haften würde.

Hilfe für bereits verreiste Pauschalurlauber mit dem Reise-Sicherungsschein

Wer über Thomas Cook gebucht hat und den Urlaub schon vor der Insolvenz begonnen hat, muss sich nicht nur wegen der Erstattung der bezahlten Reisekosten Sorgen machen. Die Organisation von einem Rückflug oder der weiteren Unterbringung gestaltet sich in den zahlreichen Einzelfällen äußerst unterschiedlich. Für diese Pauschalurlauber ist der sogenannte Reise-Sicherungsschein, der zu den üblichen Pauschalreise-Unterlagen gehört, nun ein ganz besonders wichtiges Dokument. Auf diesem Schein finden die Betroffenen alle relevanten Informationen zur verantwortlichen Versicherung.

Eine umgehende Kontaktaufnahme mit den genannten Ansprechpartnern ist zur Vermeidung von Missverständnissen dringend empfehlenswert. Touristen erhalten über die Versicherungsgesellschaft bei der Organisation des Rücktransports Unterstützung, wenn ein ursprünglich geplanter Rückflug wegen der Pleite des Veranstalters nicht mehr durchführbar ist. In Absprache mit der Versicherung besteht häufig die Chance, dafür selbst einen Flug auszusuchen. Es bleibt unverzichtbar, während der Organisation der Rückreise jeden Schritt und sämtliche Zahlungen wegen der Erstattungsansprüche zu dokumentieren. Das gilt auch bei der eventuellen Reservierung einer notwendigen Unterkunft bis zu einem verspäteten Rückflugdatum.

Condor fliegt weiter - wenn Cook nicht Reiseveranstalter ist

Obwohl der deutsche Condor Flugdienst der Thomas Cook Group angehört, dürfen die Besitzer von direkt gebuchten Tickets für Condor-Flüge vorerst aufatmen. Trotz der Pleite und Insolvenz der Muttergesellschaft starten und landen die Flugzeuge von dieser Charterfluggesellschaft bis auf Weiteres ganz normal. Das gilt aber nur, insofern die Hin-Flugtickets über Condor und nicht bei der Cook Group reserviert wurden.

Sobald der Mutterkonzern der Reiseveranstalter eines Passagiers ist, darf die Airline diese Person wegen der Insolvenz aus rechtlichen Gründen nicht zum Urlaubsziel fliegen. Rückflüge in die Heimat führt die Fluglinie hingegen in der Regel durch. Die Beförderung von anderen Kunden bleibt möglich, weil die Bundesregierung dem Condor Flugdienst einen Überbrückungskredit bewilligt hat.

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